Beamtenrecht / Öffentliches Dienstrecht

Seit mehr als 10 Jahren stellt das Beamtenrecht einen unserer Tätigkeitsschwerpunkte dar. Insbesondere Herr Rechtsanwalt Hansen hat große Erfahrung in den sehr speziellen Widerspruchs- und Klageverfahren im Beamtenrecht. Mit der folgenden Übersicht über die von uns angebotenen Beratungs- und Arbeitsfelder möchten wir Ihnen helfen, „ihr Problem“ im Beamtenrecht rechtlich einordnen. Sie sollten hier keine abschließenden Antworten auf ihre Fragen erwarten, sondern lediglich eine erste Hilfestellung. Eine ausführliche Beratung, in dem Sie uns Ihr konkretes Problem schildern bzw. in dem wir Ihre persönlichen Fragen beantworten werden, kann dann telefonisch oder vor Ort in unseren Kanzleiräumen erfolgen.

Das Beamtenrecht umfasst die Probleme und Konflikte des öffentlichen Dienstes. Dies trifft vor allem auf Landes- oder Bundesbeamte sowie auf Soldaten und Richter zu. Es gibt ca. zwei Millionen Beamte in Deutschland und ca. drei Millionen Angestellte im öffentlichen Dienst. Wenn Sie also als Lehrer, Hochschullehrer, Polizeibeamter oder auch als Soldat in einen Konflikt mit ihrem Dienstherren geraten, so können wir kompetent Hilfestellung leisten. In den letzten Jahren häufen sich die Konflikte zwischen Dienstherrn und Beamten. Der Leistungsdruck ist bei allen Beteiligten groß und eine neue Form der Leistungsorientierung ist in allen staatlichen Ebenen das erklärte Ziel. Bei einer Erhöhung der Leistungsdichte ist allerdings auch ein Verlust an Qualität die zwingende Folge. Dies betrifft auch die Personalführung und führt zu vermehrten Konflikten. Insbesondere Lehrerinnen und Lehrer sind von aktuellen Entwicklungen häufig negativ betroffen. In den Schulen steigt der Druck auf die Lehrkräfte nicht nur von Seiten der Schüler und Eltern. Auch der Dienstherr stellt immer höhere Anforderungen an die Leistungsbereitschaft und Einsatzwillen der Lehrkräfte.

Neben dem klassischen Beamtenrecht sind wir auch allgemein im Öffentlichen Dienstrecht tätig, betreuen auch (private) Angestellte bei Problemen mit dem Vorgesetzen oder helfen bei sonstigen Konfliktlagen.

Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung / Besoldung

Der Beamte hat einen Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung. Dieser Grundsatz im Beamtenrecht ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes. Diese Regelung hat insbesondere dann Bedeutung, wenn über den Einsatz eines Beamten neu entschieden wird. Eine solche Entscheidung kann zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Umsetzung, Versetzung, Zuweisung und/oder Abordnung stehen. Sie haben die Möglichkeit, sich gegen eine „unterwertige“ Beschäftigung zu wehren.

Um eine „unterwertige“ Beschäftigung zu erkennen, bildet das statusrechtliche Amt des Beamten den Ausgangspunkt. Es stellt sich dann die Frage, ob eine dem „Dienstgrad“ entsprechende Beschäftigung gegeben ist.

Der Dienstherr ist außerdem verpflichtet, den Beamten so einzusetzen, dass dieser sein spezifisches Können, seine Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten und seine Beförderungseignung am richtigen Arbeitsplatz zur Geltung bringen kann.

Problematisch kann in diesem Zusammenhang auch die Zuweisung einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes sein. Bei der Privatisierung von Bahn und Post sowie sonstigen staatlichen Einrichtungen stellt sich die Frage, in welcher Rechtsform die vorhandenen Beamten bei der nunmehr privatrechtlich betriebenen Einrichtung (z.B. Bahn AG, Post AG, Telekom AG) weiter beschäftigt werden können. Unabhängig von der Rechtsform entsteht hier immer die Gefahr, dass der Beamte in der privatrechtlich organisierten Einrichtung auf ein „Abstellgleis“ geschoben wird.

Die Gerichte haben in den letzten Jahren deutlich herausgestellt, dass Veränderungen in der Tätigkeit eines Beamten nicht zu „verkappten Bestrafungsaktionen“ führen dürfen.

Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört auch die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentierung des Beamten, seiner Familie sowie seiner Hinterbliebenen. Auf diesen Grundsätzen beruhen die Regelungen zu Besoldung und Versorgung.

Seit der Änderung des Grundgesetzes im Jahre 2006 besitzt der Bund nur noch die Zuständigkeit für die Regelung der Besoldung und Versorgung seiner eigenen Beamten. Damit sind die Länder für das Besoldungs- und Versorgungsrecht ihrer jeweiligen Beamten selbst zuständig.

Zurzeit beschäftigen sich die Gerichte aktuell mit Besoldungsfragen. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass bestimmte Besoldungsgruppen unterbezahlt sind. Unsere Kanzlei führt mehrere Musterprozesse, um eine höhere, amtsangemessene Besoldung für einige Laufbahngruppen zu erreichen.

Einstellung und Beförderung

Einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit im Beamtenrecht liegt in den Themenbereichen der Begründung eines Beamtenverhältnisses und der BeamtenrechtBeförderung. Da eine Beamtin/ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Einstellung bzw. Beförderung hat, besteht immer die Gefahr, dass die Dienstherrin/der Dienstherr aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen eine Einstellung bzw. Beförderung einer Beamtin/eines Beamten ablehnt.

Nur, weil kein Anspruch auf eine Einstellung bzw. Beförderung besteht, ist die Dienstherrin/der Dienstherr allerdings keineswegs frei bei seiner Entscheidung, wen er einstellt bzw. befördert. Der Dienstherr hat die Verpflichtung, eine am Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes orientierte ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung vorzunehmen. Dabei handelt es sich ein Recht, dessen Verletzung gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Inhaltlich darf bei der Beförderungsauswahl bzw. Beförderungsentscheidung zunächst nur auf die Qualifikation, also die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung abgestellt werden. Erst, wenn diese Kriterien keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Bewerbern ergeben, können auch sonstige Hilfskriterien (insbesondere das Dienstalter, der Familienstand, oder persönliche Lebensumstände) berücksichtigt werden.

Entscheidungen über Nichteinstellungen bzw. Beförderungen sind nicht selten fehlerbehaftet und damit gerichtlich angreifbar. Bei diesen „Konkurrentenklagen“ sind jedoch einige Fristen und Formalien zu beachten. Unsere Kanzlei hat in den letzten Jahren zahlreiche erfolgreiche Konkurrentenklagen durchgeführt. Solch eine Klage führt zwar in der Regel nicht dazu, dass der (rechtswidrig) übergangene Mitbewerber eingestellt bzw. befördert wird. Das Stellenbesetzungsverfahren muss aber neu durchgeführt bzw. die Stellenausschreibung neu vorgenommen werden. Dies erhöht die Chancen, dann im „zweiten Anlauf“ die begehrte Stelle zu bekommen.

Die Verwaltungsgerichte müssen sich in jüngster Zeit zunehmend auch mit Konkurrentenstreitigkeiten im Zusammenhang mit Berufungsverfahren beschäftigen. Bei einer „Berufung“ geht es um die Vergabe einer Stelle im Hochschulbereich. Bei diesen Verfahren gelten ähnliche Grundsätze. Durch unsere Erfahrung im Bildungsrecht sind wir besonders qualifiziert, solche Verfahren zu führen.

Wenn Ihre Bewerbung um eine Beamtenstelle oder eine Beförderung abgelehnt worden ist, überprüfen wir gerne die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen und leiten gegebenenfalls die notwendigen rechtlichen Schritte ein, um Ihnen doch noch zum Erfolg zu verhelfen.

Dienstliche Beurteilung

Die dienstliche Beurteilung ist eine dienstliche Äußerung des Beurteilers über die fachliche Leistung, die Befähigung oder die Eignung des Beamten für eine Beförderung. Ob eine dienstliche Beurteilung auf rechtlichem Wege angegriffen werden sollte, hängt von vielen Faktoren ab.

Dabei ist die wichtigste Frage, welche Relevanz die Beurteilung für den Beamten in Zukunft haben wird. Eine andere wichtige Frage betrifft die Erfolgsaussichten, mit denen die Bewertung angegangen werden kann.

Grundsätzlich hat die dienstliche Beurteilung für das berufliche Fortkommen für den Beamten eine enorme Bedeutung. Die dienstliche Beurteilung ist Grundlage - oder zumindest wichtiger Baustein - jeder am Leistungsprinzip ausgerichteten Personalplanung.

Bei der dienstlichen Beurteilung billigt die Rechtsprechung dem Dienstherrn einen weiten Beurteilungsspielraum zu, da die Beurteilung sehr stark subjektiv geprägt ist. Dies hat zur Konsequenz, dass die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts nur eingeschränkt möglich ist. Die Prüfung ist beschränkt auf das Vorliegen sog. Beurteilungsfehler. Daher ist es nicht einfach, gegen dienstliche Beurteilungen erfolgreich vorzugehen. Um willkürliche Beurteilungen zu vermeiden, hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2021 die Anforderungen an eine sachgemäße Beurteilung nochmals verschärft. Falls Sie mit Ihrer Beurteilung nicht einverstanden sind, prüfen wir gerne die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Beurteilung. Häufig erstellen wir mir Ihrer Hilfe eine Gegenvorstellung, die dann Eingang in die Personalakte findet.

Dienstfähigkeit

Der Begriff der Dienstfähigkeit ist eng verknüpft mit dem Begriff der gesundheitlichen Eignung eines Beamten. Die gesundheitliche Eignung ist relevant, wenn es um die erstmalige Ernennung des Beamten, aber auch um deren Versetzung in den vorläufigen Ruhestand geht.

Dienstunfähigkeit bei Beamten
Gründe für Dienstunfähigkeit bei Beamten

Bei einer Dienstunfähigkeit kann dem Beamten im schlimmsten Fall die vorzeitige Pensionierung drohen. Einem jüngeren Beamten auf Widerruf oder auf Probe droht dann sogar die Entlassung, wobei die Anforderungen hoch sind. Die Pensionierung bzw. Entlassung ist aber nur die letzte Möglichkeit, Konsequenzen aus einer möglichen Dienstunfähigkeit zu ziehen. Dem Dienstherrn steht eine große Auswahl an milderen Mitteln zur Verfügung, um auf gesundheitliche Probleme des Beamten zu reagieren. So gibt die Möglichkeit der Teildienstfähigkeit, der anderweitigen Verwendung sowie der Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung.

Für den Beamten sind die Verfahren bei einer drohenden Dienstunfähigkeit häufig sehr undurchsichtig und er begreift die Situation als große Bedrohung seiner Altersversorgung, da eine vorzeitige Pensionierung zu einer nicht unerheblichen Verkürzung der Versorgungsbezüge führt. Es ist dann besonders wichtig, in ausführlichen Gesprächen die Problematik genau zu besprechen und gemeinsam eine Lösung zu finden. Es geht dabei vor allem darum, die medizinischen Erkenntnisse richtig zu erfassen und mit den rechtlichen Rahmenbedingungen abzugleichen.

Wir stehen Ihnen bei diesem schwierigen Weg gerne zur Seite.

Dienstunfall

Wenn der Beamte einen Dienstunfall erleidet, erhält er Unfallfürsorge. Diese besteht im Ersatz seiner Kosten für die Wiederherstellung seiner Gesundheit sowie seines eventuell erlittenen Sachschadens. Ferner erhält er einen Unfallausgleich, also eine Rente, wenn er in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

In der Praxis bereitet vor allem die Frage Schwierigkeiten, ob ein Dienstunfall vorliegt. Dazu zählt auch ein Unfall auf dem Weg zum und vom Dienst, wobei eine unerhebliche Unterbrechung der Heimfahrt unschädlich ist. Auch Unfälle außerhalb der Dienstzeit können Dienstunfälle sein, wenn sie durch dienstliche Verpflichtungen geprägt sind. Gerade Feuerwehrbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete im Strafvollzug, aber auch Lehrkräfte erleiden nicht selten Dienstunfälle, die entsprechende Ansprüche auslösen.

Wir werden uns nach Kräften bemühen, Ihre berechtigten Ansprüche gegen Ihren Dienstherrn durchzusetzen und die negativen Folgen des Unfalls für Sie so erträglich, wie möglich zu machen.

Disziplinarrecht

Das Disziplinarrecht befasst sich mit den Folgen der Verletzung dienstlicher Pflichten von Beamtinnen und Beamten. Während die beamtenrechtlichen Pflichten als solche in den Beamtengesetzen von Bund und Ländern festgelegt sind, regelt das Disziplinarrecht, welche Folgen Pflichtverletzungen nach sich ziehen können und welches Verfahren hierbei anzuwenden ist.

Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes. Für Beamtinnen und Beamte der Länder gelten die jeweiligen Landesgesetze in Verbindung mit dem Beamtenstatusgesetz.

Ausgangspunkt disziplinarrechtlicher Überlegungen ist stets die Regelung des Bundesbeamtengesetzes bzw. des jeweiligen Landesbeamtengesetzes, wonach Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen begehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass dies der Fall ist, hat der Dienstherr die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und in diesem Verfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach Abschluss der Ermittlungen hat er zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt wird oder eine Disziplinarmaßnahme notwendig wird.

Das Disziplinarrecht sieht hierzu fünf Disziplinarmaßnahmen vor, die je nach Schwere des Dienstvergehens nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochen werden können:

  • Verweis,
  • Geldbuße,
  • Kürzung der Dienstbezüge,
  • Zurückstufung und
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird allerdings nur dann verhängt, wenn die Beamtin oder der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Für Ruhestandsbeamte gilt ein abweichender, auf zwei Disziplinarmaßnahmen beschränkter Maßnahmenkatalog; gegen sie ist nur eine Kürzung oder eine Aberkennung des Ruhegehalts möglich. Die Disziplinarmaßnahme des Verweises, der Geldbuße, der Kürzung der Dienstbezüge und der Kürzung des Ruhegehalts können die Dienstvorgesetzten selbst durch eine so genannte Disziplinarverfügung aussprechen. Sie ist ein Verwaltungsakt, der mit den Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln des Widerspruchs, der Anfechtungsklage und – unter bestimmten Voraussetzungen – der Berufung und der Revision angefochten werden kann.

Hält der Dienstherr eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts für angezeigt, darf er diese Maßnahmen nicht selbst aussprechen, sondern muss hierzu vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine so genannte Disziplinarklage erheben. Über die gebotene Maßnahme entscheidet das Verwaltungsgericht selbst. Gegen dessen Urteil können Berufung sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Revision eingelegt werden.

Je nach den Umständen des Einzelfalles kann die Notwendigkeit bestehen, dass bereits vor dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens die weitere Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt wird. Neben der allgemeinen beamtenrechtlichen Möglichkeit, ein vorübergehendes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auszusprechen, kann ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch disziplinarrechtlich die vorläufige Entfernung aus dem Dienst erfolgen. Eine solche Maßnahme kommt vor allem dann in Betracht, wenn nach einer prognostischen Bewertung des Falles damit zu rechnen ist, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden wird. Unter dieser Voraussetzung kann ergänzend – je nach finanziellen Verhältnissen – ein Teil, höchstens 50 % der monatlichen Dienstbezüge, einbehalten werden.

Wir vertreten Sie im Disziplinarverfahren und werden Ihre Rechte wahrnehmen. Dabei gilt es, bereits im frühen Stadium des Verfahrens tätig zu werden, um bestenfalls eine Einstellung des Disziplinarverfahrens zu erreichen. Häufig wird neben dem Disziplinarverfahren ein Strafverfahren eingeleitet. Wir arbeiten mit erfahrenen Strafverteidigern zusammen, die Ihnen dann im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren behilflich sein werden.


Ihre Problemlöser
  • Frank Hansen

    Rechtsanwalt | Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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